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AGBs

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Soehnle Industrial Solutions GmbH für gewerbliche Kunden



§1 Geltungsbereich

1.1
Die Soehnle Industrial Solutions GmbH (nachfolgend „SOEHNLE“ genannt) liefert ihre Waren ausschließlich an gewerbliche Kunden. Der Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe des jeweiligen Vertragshändlervertrages, der nachfolgenden Verkaufsbedingungen sowie zwingender gesetzlicher Vorschriften. Die Anwendung von Einkaufsbedingungen des Bestellers ist auch ohne weiteren ausdrücklichen Widerspruch durch SOEHNLE ausgeschlossen. Die Übersendung von Einkaufsbedingungen des Bestellers an SOEHNLE gilt nicht als Widerspruch gegen die Einbeziehung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen für gewerbliche Kunden.

1.2
Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.


§2 Angebot-Bestellung

2.1
Alle Angebote von SOEHNLE sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind als annähernd zu verstehen. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich SOEHNLE die Eigentümer- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.2
Der Vertrag kommt erst durch Bestätigung von SOEHNLE bzw. durch die Ausführungen des Auftrages zustanden. Der Besteller ist jedoch an seinen Auftrag für einen Zeitraum von 4 Wochen gebunden.

2.3
Der Vertrag umfaßt nicht die Herstellung bzw. Lieferung von Schutzvorrichtungen, Energie- und Versorgungsleitungen, Fundamenten, Auflageträgern, Deckenschienen u. ä., es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Fundamente, Auflageträger und Deckenschienen notwendige Zeichnungen werden von SOEHNLE zur Verfügung gestellt.


§3 Preise und Zahlung

3.1
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Stempelsteuern, Zoll, Eichkosten und ähnliches zzgl. der jeweils gesetzlichen MwSt. Kosten der Verpackung sowie die MwSt. werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2
SOEHNLE hat das Recht, für den Fall, daß sich das wirtschaftliche Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung während der Vertragsdauer ändert, etwa durch Erhöhung von Löhnen oder Materialkosten, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Der Besteller hat für den Fall einer solchen Erhöhung das Recht, innerhalb von 2 Wo. ab Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten.

3.3
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungsbeträge zahlbar rein netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto. Auf Nebenkosten, wie Eichgebühren, Verpackung u.ä. darf kein Skontoabzug erfolgen.

3.4
Bei Zielüberschreitung ist SOEHNLE berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Eine Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.5
Stehen fällige Rechnungen sowohl aus Lieferung als auch aus Montage- oder Kundendienstleistungen gleichzeitig offen, so werden eingehende Zahlungen stets zuerst zum Ausgleich der Montage- und Kundendienstleistung verwendet. Entgegenstehende Anweisungen des Bestellers bei Zahlung sind wirkungslos.

3.6
Gegenüber den von SOEHNLE ausgestellten Rechnungen kann nur mit von SOEHNLE anerkannten oder bereits gerichtlich festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden.

3.7
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.


§4 Lieferung

4.1
SOEHNLE behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert wird.

4.2
Muss der Vertragsgegenstand besonders angefertigt werden, so ist SOEHNLE berechtigt, dem Besteller zunächst eine Zeichnung zur Prüfung zu übersenden. Die Lieferfrist beginnt in diesem Fall mit dem Eingang der vom Besteller genehmigten und unterschriebenen Zeichnung bei SOEHNLE.

4.3
Ist die Bestellung „auf Abruf“ erfolgt, so hat der Abruf spätestens 1 Jahr nach dem Aufstellungsdatum der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware als zu diesem Zeitpunkt abgerufen.

4.4
Ist SOEHNLE mit der Erfüllung in Verzug, ist der Besteller verpflichtet, zunächst eine Frist für Leistung oder Nacherfüllung von 1 Monat zu bewähren. Die Frist beginnt mit dem Eingang eines nach Eintritt des Verzuges an SOEHNLE gerichteten Schreibens des Bestellers. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.5
Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Fristüberschreitungen sind außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.6
Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung der Waagen unmöglich machen oder übermäßig erschweren, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen und dergleichen, auch soweit sie beim Lieferanten von SOEHNLE liegen, entbinden für die Dauer der Behinderung bzw. ihrer Nachwirkungen von der Lieferungspflicht. Die in 4.4 genannte Nachfrist wird dadurch gehemmt. SOEHNLE sowie die Besteller sind in diesen Fällen außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§5 Versand

5.1
Eichfähige Waagen können von SOEHNLE gegen Bruch versichert werden, sofern dies der Besteller zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich abgelehnt hat. Die Versicherungskosten i.H.v. 1% des Verkaufspreises trägt der Besteller. Darüber hinaus ist SOEHNLE berechtigt, sofern der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht, die Ware auch in anderen Fällen auf Kosten des Bestellers zu versichern.

5.2
Soweit die Verpackung bei Inlandslieferungen in Kisten oder Verschlägen erfolgt, werden diese bei frachtfreier und unbeschädigter Rücksendung innerhalb von 30 Tg. zum vollen Wert gutgeschrieben. Andere Transportverpackungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackungsVO werden vom Besteller auf dessen Kosten ordnungsgemäß entsorgt und nicht an SOEHNLE zurückgesandt.


§6 Montage

6.1
Die Montage und betriebsfertige Aufstellung außerhalb des Werkes erfolgt nur dann und unter gesonderter Berechnung durch SOEHNLE oder ein von ihr beauftragten, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

6.2
Die Montage umfaßt nicht die Erstellung der Fundamente, Auflageträger und dergleichen. Die Fundamente müssen sachgemäß ausgeführt, trocken und abgebunden sein. Der Besteller steht dafür ein, daß elektrische Anschlüsse unmittelbar bis zur Montagestelle vorhanden sind. Der Monteur muß ungehindert Zutritt zu der Montagestelle haben. Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie werden auch dann gesondert berechnet, wenn für die Montage eine Pauschale vereinbart ist. Hilfskräfte hat der Besteller bei Bedarf kostenlos zur Verfügung zu stellen.


§7 Gewährleistung - Haftung

7.1
Soweit ein von SOEHNLE zu vertretender Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist SOEHNLE berechtigt, wahlweise den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von SOEHNLE. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Kunde seiner Rügepflicht gem. § 377 HGB nachgekommen ist.

7.2
Zur Vornahme von Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller SOEHNLE ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Ein Verstoß hiergegen befreit von der Haftung für dadurch eingetretene Schäden.

7.3
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7.4
SOEHNLE haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzungen einer nicht wesentlichen Vertragspflicht. Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) ist die Haftung von SOEHNLE auf den Ersatz typischer und für SOEHNLE vorhersehbarer Schäden begrenzt. SOEHNLE haftet nicht für vertragsuntypische oder für unvorhersehbare Folgeschäden. Ausgenommen von der Begrenzung ist die Haftung für Körperschäden.

7.5
Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch dann, wenn SOEHNLE die Transportkosten übernommen hat.

7.6
Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstehen:
Ungeeignete, unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnützung, Veränderung oder Eingriffe, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden von SOEHNLE zurückzuführen sind.

7.7
Bei eichpflichtigen Waagen richten sich die Fehlergrenzen nach den am Tag der Auftragserteilung behördlich vorgeschriebenen Bau- und Eichvorschriften für diejenige Waagenbauart, die nach den Angaben des Bestellers oder nach dem erkennbaren Verwendungszweck zutrifft. Für Lieferungen, die nach Kenntnis von SOEHNLE für das Ausland bestimmt sind, liegen die Bau- und Eichvorschriften des Bestimmungslandes zugrunde, soweit sie SOEHNLE vom Besteller bekanntgegeben wurden.

7.8
Bei nichteichpflichtigen Waagen und bei Waagen, bei welchen SOEHNLE aus den Angaben des Bestellers die Eichpflicht nicht feststellen kann, übernimmt diese nur die Gewähr für die Genauigkeit in dem Umfang, wie diese in der Auftragsbestätigung beschrieben wurde.

7.9
SOEHNLE übernimmt keine Haftung für die Eichfähigkeit von Teilen von eichfähigen Waagen und Wiegeanlagen bei unsachgemäßem Einbau in die Waagen oder Wiegeanlagen. Bei Einbau oder Verbindung des Liefergegenstandes können Ansprüche nur vor Einbau oder Verbindung geltend gemacht werden. Sofern SOEHNLE die Einrichtung für die Zubringung oder Abförderung des Wägegutes oder vom Wägegerät geliefert hat oder aus anderen Gründen die Gewähr hierfür übernimmt, beschränkt sich die Haftung auf solche Wägegüter, die der Besteller übersandt bzw. in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt hat, so daß deren Eigenschaften überprüft werden konnten.

7.10
Sollten betriebliche, klimatische oder sonstige Einflüsse zu einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse oder des Materialzustandes führen, entfällt die Gewährleistung für die einwandfreie Gesamtfunktion der Geräte.

7.11
Soweit SOEHNLE im Einzelfall Garantie gibt, bedeutet dies die Freiheit von Mängeln am Liefergegenstand in der Garantiezeit.

7.12
Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr der Ablieferung der Kaufsache. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden.


§8 Eigentumsvorbehalt

8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vorangegangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu vollständigen Gutschrift des selben) bleiben die gelieferten Waren Eigentum von SOEHNLE. Der Besteller verpflichtet sich, sie für SOEHNLE unentgeltlich zu verwahren.

8.2
Der Besteller ist bis zur Erlangung des Eigentums nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Es wird ihm jedoch gestattet, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er ist in diesem Fall verpflichtet, auch dem Abkäufer gegenüber den Eigentumsvorbehalt von SOEHNLE geltend zu machen.

8.3
Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit an SOEHNLE zur Sicherung ab. Solange er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber SOEHNLE ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderung zur Rechnung von SOEHNLE einzuziehen. Letzerer hat jedoch das Recht, dem ihr auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen, an SOEHNLE zu bezahlen.

8.4
Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen auf SOEHNLE gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder als Rücktritt vom Vertrag.

8.5
SOEHNLE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.


§9 Rückimport

Der Rückimport von Waren die SOEHNLE ins Ausland geliefert hat, oder der Verkauf von Waren, die für das Ausland bestimmt waren, nach Deutschland, ist nur mit schriftlicher Genehmigung von SOEHNLE zulässig. Der Besteller verpflichtet sich, zum Ersatz des gesamten Schadens, der SOEHNLE aus einem Verstoß des Bestellers oder seines Abnehmers gegen diese Bestimmung entsteht.


§10 Allgemeine Bestimmungen

10.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechtes.

10.2
Erfüllungsort ist für beide Teile Backnang.

10.3
Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz.

10.4
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.


§11 Besondere Bestimmungen zur Erbringung von Kalibrierleistungen

SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH unterhält Kalibrierlaboratorien. Hier werden neben allgemeinen Leistungen im Zusammenhang mit der rückführbaren Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln auch besondere Kalibrierleistungen auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erbracht. Für diese Kalibrierleistungen gelten ergänzend und bei Widersprüchen vorrangig zu den Regelungen in Teil A dieser Bedingungen die nachfolgenden Regelungen.

11.1
Soweit DAkkS-Kalibrierungen durchgeführt werden, ergeben sich Umfang und Inhalt der Akkreditierung von SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH aus der Akkreditierungsurkunde sowie der zugehörigen Anlage zur Urkunde in der jeweils gültigen Fassung. Die Akkreditierungsurkunde nebst Anlage kann auf der Homepage von SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH unter www.Soehnle Industrial Solutions GmbH.de jederzeit eingesehen werden. SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH ist im Rahmen ihrer Akkreditierung berechtigt, DAkkS-Kalibrierscheine auszustellen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zur Akkreditierungsurkunde, siehe www.Soehnle Industrial Solutions GmbH.de. SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH ist berechtigt, über die von ihr durchgeführten Kalibrierungen Aufzeichnungen anzufertigen, zu speichern und diese Daten zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflicht an die Akkreditierungsstelle weiter zu geben.

11.2
Erteilt der Besteller den Auftrag oder die Bestellung unter Bezugnahme auf einen schriftlichen Kostenvoranschlag von SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH und wird nach Eingang des Kalibriergegenstandes die Vollständigkeit und Kalibrierfähigkeit während der Eingangskontrolle festgestellt, erhält der Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Kalibrierung wird allerdings erst nach Übergabe aller erforderlichen Dokumente, insbesondere der Betriebsanleitung sowie nach Eingang des erforderlichen Zubehörs eingeleitet. Fehlt ein für die Kalibrierung erforderliches Dokument oder Zubehörteil, ist SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH berechtigt, den Kalibrierauftrag zurück zu weisen.

11.3
Die Abrechnung der Leistungen von SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH erfolgt in der Regel durch einen Pauschalbetrag, der mit Hilfe von Erfahrungswerten ermittelt wird und in einer Preisliste dokumentiert ist. Weiterhin ist auch eine Berechnung auf der Basis von Stundensätzen möglich, die mit der Anzahl der aufgewendeten Stunden multipliziert wird zuzüglich benötigtem Material. Erfolgt die Berechnung auf der Basis von Stundensätzen und Materialaufwand, dann ergibt sich der Rechnungsbetrag für den Auftraggeber durch Addition der benötigten Arbeitszeit zur Abwicklung des Kalibrierauftrags, zum Beispiel im Versand, im Kalibrierlaboratorium, bei der sonstigen Auftragsabwicklung etc. multipliziert mit dem durch die Geschäftsleitung festgelegten Stundensatz. Wird während der Kalibrierung die Kalibrierunfähigkeit des Kalibriergegenstandes festgestellt, wird über die Auftragsbearbeitung schriftlich informiert und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten berechnet. Der Mangel ist zu dokumentieren und der Kalibrierauftrag ist mit einer entsprechenden Begründung zurück zu weisen. Sind im Rahmen der Kalibrierung zusätzliche Justierungsarbeiten erforderlich, ist der Besteller über den dadurch ausgelösten Mehraufwand fernmündlich oder schriftlich zu informieren. Wünscht der Besteller hierzu einen gesonderten Voranschlag oder eine geänderte Auftragsbestätigung, ruht für die Zwischenzeit der Kalibriervorgang. Im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung des Kalibrierverfahrens einzusetzende Materialien und Verpackungsmaterial für die Versendung der Geräte an den Besteller sowie die Porto- und Transportkosten werden gesondert berechnet.

11.4
Sollte die Kalibrierung ganz oder teilweise fehlschlagen oder nicht in der vom Besteller gewünschten Form erbracht werden können, bleibt der Vergütungsanspruch von SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH in voller Höhe bestehen, wenn SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH den Besteller vor oder bei Beauftragung auf das Risiko des Fehlschlagens hingewiesen hat, es sei denn, der fehlende oder eingeschränkte Erfolg ist auf eine mangelhafte Durchführung des Kalibrierungsverfahrens zurück zu führen. Sollte die Kalibrierung an einem Mangel des eingereichten Geräts scheitern, ist SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH der bis dahin angefallene Zeitaufwand ebenfalls zu erstatten. Sollte sich während der Bearbeitung des Kundenauftrags durch unvorhersehbare Umstände, zum Beispiel Ausfall der Bezugsnormale, zeitweilige Arbeitsunfähigkeit des Laborpersonals oder Mängeln bei der Endbeurteilung im Rahmen der QM-Überprüfung, die vereinbarte Lieferzeit ändern, so wird der Besteller umgehend fernmündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt.

11.5
Soweit das vom Besteller eingereichte Gerät einen Mangel aufweist, der die technische Funktion oder die Kalibrierfähigkeit beeinträchtigt, wird SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH auf Wunsch des Bestellers das Gerät an den Hersteller/Zulieferer zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen übersenden. Der Reparaturauftrag wird aus Vereinfachungsgründen im Namen und auf Rechnung von SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH erteilt, es sei denn, der Besteller wünscht im Vorfeld ausdrücklich eine Beauftragung in seinem Namen. SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH ist unabhängig davon, in wessen Namen der Auftrag erteilt wird, berechtigt, neben den anfallenden Fremdkosten eine pauschale Handlingsgebühr an den Besteller zu berechnen, deren Höhe aus der aktuellen Preisliste (siehe www.Soehnle Industrial Solutions GmbH.de) zu entnehmen ist. Verpackungsaufwand sowie Versendungs- oder Transportkosten können von SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH gesondert erhoben werden. Beanstandungen über die Art, Qualität und das Ergebnis der Kalibrierarbeiten sind in schriftlicher Form innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ausstellung des Kalibrierscheins an das Kalibrierlaboratorium zu richten. Die Ersatzpflicht von SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit begrenzt auf einen Betrag von 250.000,00 € bei Sachschäden und 50.000,00 € bei Vermögensschäden. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Verhältnis des Bestellers gegenüber Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Zulieferern sowie anderen in den Kalibrierungsprozess eingebundenen Personen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet SOEHNLE INDUSTRIAL SOLUTIONS GMBH - außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter IX.



Allgemeine Einkaufsbedingungen der Soehnle Industrial Solutions GmbH



§1 Geltungsbereich

1.1
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht - auch nicht bei Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung - anerkannt.

1.2
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.


§2 Bestellung

Mündliche Bestellungen und Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


§3 Preise - Zahlungsbedingungen

3.1
Die Preise sind einschließlich Mehrwertsteuer zu bilden. Die Preise sind Festpreise und gelten frei der von uns benannten Empfangsstelle. Verpackungs- und Versandkosten werden nur bei gesonderter, im Einzelfall getroffener Vereinbarung zusätzlich vergütet. Sie sind Soehnle Industrial Solutions bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung gutzuschreiben.

3.2
Das Versandrisiko bis zur Abnahme der Lieferung geht zu Lasten des Lieferanten.

3.3
Rechnung ist unverzüglich nach Versand der Waren für jede Bestellung gesondert unter Angabe der von Soehnle Industrial Solutions erteilten Bestellnummer zu erteilen. Die MwSt ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt.

3.4
Bezahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen prüffähigen Rechnung. Die Rechnungen des Lieferanten werden nach Wahl wie folgt beglichen: 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb 14 Tagen, netto innerhalb 30 Tagen, jeweils in Bar oder Diskont. Skonto wird vom Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer abgesetzt.

3.5
Bei fehlerhafter Lieferung ist Soehnle Industrial Solutions berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

3.6
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Soehnle Industrial Solutions, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderung gegen Soehnle Industrial Solutions abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Soehnle Industrial Solutions ist berechtigt, mit fälligen oder betagten Forderungen aufzurechnen.


§4 Lieferzeit - Lieferverzug

4.1
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Soehnle Industrial Solutions.

4.2
Für die Voraussetzung und Rechtsfolge des Verzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.3
Soehnle Industrial Solutions ist berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Ist Soehnle Industrial Solutions an der Abnahme der Lieferung in Folge von Umständen gehindert, die Soehnle Industrial Solutions trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann (Betriebsstörung, Streik, Aussperrung), so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch die oben aufgeführten Umstände länger als 6 Monate nicht möglich, ist Soehnle Industrial Solutions berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche gegen Soehnle Industrial Solutions geltend gemacht werden können.


§5 Lieferung und Lieferanschriften

Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer und Sachnummern beizufügen. Der Lieferschein muss zusätzlich Angaben über Brutto- und Nettogewicht enthalten. Bei Teillieferungen ist die noch zu liefernde Restmenge anzugeben. Außerdem ist mit gesonderter Post eine Versandanzeige zuzusenden. Die Ware ist auf den vereinbarten Lagermitteln anzuliefern. Jedes Lagermittel ist seitens des Lieferanten mit Bestell-Nr., Sach-Nr. und Menge auszuzeichnen. Nicht ordnungsgemäß gelieferte Ware kann auf Kosten des Lieferanten umgepackt bzw. ausgezeichnet werden.

Soehnle Industrial Solutions GmbH
Gaildorfer Straße 6
71522 Backnang

Warenannahme: Montag – Freitag: 7.00 – 14:00 Uhr
Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten werden nicht angenommen.

§6 Mängelanzeige

Soehnle Industrial Solutions ist verpflichtet, die Ware innerhalb der Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Soehnle Industrial Solutions ist berechtigt, die Prüfung im Stichprobenverfahren durchzuführen und unbeschadet sonstiger Ansprüche bei Überschreitung der zulässigen Grenzqualitätswerte bzw. der AQL-Werte die Ware vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%-ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel.


§7 Gewährleistung

7.1
Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den Spezifikationen von Soehnle Industrial Solutions und sonstigen Angaben wie Normen und anderen technischen Unterlagen entspricht, und er sie vor Versand hierauf überprüft. Die Ware muss in jedem Fall den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-vorschriften entsprechen, wie sie insbesondere in DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und sonstigen anerkannten technischen Vorschriften festgelegt sind.

7.2
Der Lieferant leistet Gewähr für die Dauer von 24 Monaten ab Abnahme.


§8 Haftung

8.1
Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung für jeden Schaden, der Soehnle Industrial Solutions und/oder Dritten durch sein vertragswidriges oder sonstiges schädigendes Verhalten zugefügt wird. Der Lieferant stellt Soehnle Industrial Solutions insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

8.2
In dringenden Fällen ist Soehnle Industrial Solutions unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten Mängel auf dessen Kosten und Gefahr selbst zu beheben. Dies gilt auch für die bei der Prüfung nach § 6 festgestellten Mängel.

8.3
Soehnle Industrial Solutions behält sich das Recht vor, bei Beanstandungen die Kosten für Rücksendung und Prüfung dem Lieferanten anzulasten. Die Toleranz der Liefermenge darf plus/minus 5 % nicht überschreiten.

8.4
Schadensersatzansprüche in Folge von Soehnle Industrial Solutions verursachter Vertragsverletzungen sowie Ansprüche gegen Soehnle Industrial Solutions aus unerlaubter Handlung sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinals-pflichten) ist die Haftung von Soehnle Industrial Solutions auf den Ersatz typischer und von Soehnle Industrial Solutions vorhersehbarer Schäden begrenzt. Soehnle Industrial Solutions haftet nicht für vertragsuntypische oder unvorhersehbare Folgeschäden sowie für vom Lieferanten beherrschbare Schäden.


§9 Geheimhaltung

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellvorschriften usw. die Soehnle Industrial Solutions dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum von Soehnle Industrial Solutions und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die technischen Kenntnisse, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehungen von Soehnle Industrial Solutions erhält, mit der erforderlichen Sorgfalt geheimzuhalten, solange und soweit die Kenntnisse nicht bereits veröffentlicht sind und/oder ohne sein Zutun veröffentlicht werden.


§10 Werbung/Verkaufsförderung

10.1
Entwürfe, Layouts, Zeichnungen etc. sind vom Lieferanten so anzulegen, dass sie bei der Realisierung nicht optischen Änderungen unterworfen werden müssen (d.h. richtige Perspektive, richtige Größenverhältnisse, Farbtreue soweit technisch möglich).

10.2
Litho-Arbeiten sind ausschließlich auf dem Material vorzulegen, welches dem endgültigen Vordruck entspricht.

10.3
Bei Andrucken müssen vollständiger Farbkeil, Stanz-, Satz- und Druckformate, Beschnitt- und Passmarken mitgedruckt werden. Fein-daten gelten als Eigentum des Auftraggebers und sind auf Anforderung diesem auszuhändigen. Datenträger sind mit der aktuellen Software anzulegen (WINDOWS).

10.4
Bei Druckangeboten sind grundsätzlich die entsprechend vorgeschlagenen Materialmuster mitzuliefern. Auflagenvordrucke sind vor Produktionsfreigabe mit vollständiger Druck-Norm zu liefern.

10.5
Alle Werbemittel sind einzeln, handlich zu verpacken. Die Artikel-Kennung (Nr.) ist außen sichtbar anzubringen. Das Europalettenmaß (B60 cm, L120 cm) muss eingehalten werden. Die Höhe von 175 cm darf nicht überschritten werden.


§11 Allgemeine Bestimmungen

11.1
Leistungsort ist die von Soehnle Industrial Solutions benannte Empfangsstelle.

11.2
Gerichtsstand ist Backnang. Soehnle Industrial Solutions ist aber auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.

11.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes.

11.4
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.